Allgemeine Geschäftsbedingungen Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und
deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Die Ziffern I. bis XII unserer AGB`s entsprechen der Empfehlung des
Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe in Bonn. Bitte beachten
Sie unsere besonderen zusätzlichen Regelungen und Hinweise in den
Ziffern XIII bis XIV. Diese gelten, wenn wir für Sie leistungssteigernde
Maßnahmen, insbesondere Tuningmaßnahmen, vornehmen.
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftragsgebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragschein können
auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages: in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe
eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen; außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb
von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleitung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregates oder –teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag
beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des Öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in
einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten
in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und
Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und
vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mangelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an dem Ort
des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis
zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in
einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute
Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben,
Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht
nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht
worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder mit
dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder –gewerbes
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer
des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Auftragnehmers gegenüber dem Auftrageber dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
XIII. Besonderer allgemeiner Hinweis bei Maßnahmen der
Leistungssteigerung
Der KFZ - Meisterbetrieb Carsten Frank weist ausdrücklich auf Folgendes
hin:
Die angebotenen Leistungen zur Leistungssteigerung, insbesondere im
Rahmen des Tunings vorgenommene Veränderungen am Fahrzeug, führen zu
Veränderungen der Leistungsdaten des Fahrzeuges. Diese Veränderungen der
Leistungsdaten können zu einer höheren Beanspruchung und Belastung des
Fahrzeugs führen und damit einen höheren Verschleiß zur Folge haben.
Dies gilt insbesondere bei Dauerbelastungen und hohen Beanspruchungen
des Fahrzeuges. Die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner
Aggregate können beeinträchtigt werden. Wir weisen darauf hin, daß
Veränderungen am Fahrzeug zum Erlöschen der Herstellergarantie führen
können.
XIV. Besonderer Hinweis zur Gewährleistung bei Maßnahmen der
Leistungssteigerung
Zu den Ziffern VIII und IX gilt zusätzlich Folgendes:
Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn unsere für das Fahrzeug
zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und Wartungshinweise nicht
beachtet werden oder das Fahrzeug über seine Leistungsgrenzen hinaus
beansprucht wird oder das Fahrzeug motorsportlich eingesetzt wird.
XV. Besonderer Hinweis zur Gewährleistung von Ersatzteilen bei Maßnahmen
der Leistungssteigerung
1. Unsere Gewährleistung für Ersatzteile der Hersteller erlischt, wenn
diese im Rahmen von leistungssteigernden Maßnahmen verbaut werden und
diese dann nicht mehr bestimmungsgemäß im Sinne der Angaben der
Hersteller eingesetzt werden.
2. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt überdies, wenn in das
Fahrzeug ohne Abstimmung mit uns Teile eingebaut und/oder auswechselt
werden, deren Verwendung von uns nicht auf Kompatibilität geprüft wurde
und/oder diese den Spezifikationen nicht entsprechen.
C. Frank KFZ-Meisterbetrieb,
Dezember 2013 |